Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Medien
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Gemeinde Veitsbronn
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Elektronische Kommunikation mit der Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn nach Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Die Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet. Gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 3a BayVwVfG.
Online-Formulare und Dienste
Die Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn bietet auf der Website https://www.buergerservice-portal.de/bayern/vgveitsbronn elektronische Dienste und Formulare an. Sofern zu Ihrem Anliegen ein passendes Formular angeboten wird, verwenden Sie dieses bitte bevorzugt.
Formfreie Schreiben
Zugänge für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind die von der Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn publizierten E-Mail-Adressen. Für den formfreien Schriftverkehr (z. B. Vorgänge oder Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen) ist keine digitale Signatur nötig.
E-Mails können Sie direkt an die Ihnen bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner richten.
Die Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn verwendet eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails abgewiesen werden, wenn diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden. Sie können diese Gefahr minimieren, indem Sie Ihre E-Mails mit einem relevanten Betreff versehen.
Größe der E-Mail:
E-Mails werden nur bis zu einer Größe von 50 Megabyte (incl. Anhänge = Attachments) angenommen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:
Textdateien im Format ANSI (*.txt), Rich Text Format (*.rtf), Word für Windows Version 2003 und aktueller (*.docx), Portable Data File Version 1.3 (*.pdf), Joint Photographic Expert Group (*.jpg), Graphics Interchange Format (*.gif), Tag Image File Format (*.tif), Bitmap Pictures (*.bmp).
Weitere Formate sind nur mit Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros) verwendet werden. Nicht lesbare Dateiformate werden an die Absenderadresse zurückgeschickt.
Dateien in den oben genannten Formaten können durch Komprimierungs-Programme in den Dateigrößen verringert werden. Komprimierte Dateien nimmt die Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Die Gesamtgröße einer E-Mail inklusive Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 50 Megabyte (MB) beschränkt.
Widerspruch und förmlicher Schriftverkehr
Möchten Sie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form mit der Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn kommunizieren – insbesondere elektronisch gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen – stehen Ihnen dafür folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
– In Fällen, in denen ein Formular bereitsteht, unmittelbare Abgabe der Erklärung über das elektronische Formular, wenn die Identität des Erklärenden sicher nachgewiesen ist, z. B. durch Verwendung eines sicheren Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes.
– Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Wenn Sie gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen möchten, richten Sie diesen bitte ausschließlich an die Adresse
gemeinde@veitsbronn.de
E-Mail-Anhänge werden bei formgebundenen Schreiben nur im Dateiformat (*.pdf) entgegengenommen, und nur, wenn die qualifizierte elektronische Signatur in das PDF-Dokument integriert ist (PDF-inline).
Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich. Beachten Sie bitte, dass es in einigen Fällen erforderlich ist, persönlich zu erscheinen, oder die elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist eine elektronische Abwicklung nicht möglich.
Art. 3a BayVwVfG Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach §5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
