Verkehrsrecht

ISEK – Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept

Beginnend im Jahr 2021 sammelten Bürger, der Gemeinderat und die Verwaltung, begleitet von Fachbüros, Ziele und Schwerpunktthemen zur Entwicklung der Gemeinde.

Der Gemeinderat beschloss im Januar 2025 das integrierte Stadtentwicklungskonzept als intern verbindliche Leitlinie der städtebaulichen Entwicklung in Veitsbronn.

Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept soll ein Leitbild bzw. einen Orientierungsrahmen für die längerfristige Entwicklung der Gemeinde Veitsbronn geben.

Das ISEK schafft konkrete, langfristig wirksame und auf Veitsbronn abgestimmte Lösungen für eine Vielzahl von Herausforderungen und Aufgabengebieten wie zum Beispiel städtebauliche, funktionale oder sozialräumliche Defizite und Anpassungserfordernisse. Das ISEK zeigt diese Problembereiche. Abhängig von der Finanzkraft der Gemeinde Veitsbronn und der Priorität werden daraus Planungen realisiert. Das ISEK ist auf Fortschreibung angelegt und dient als langfristige Entwicklungshilfe.

Veitsbronn_ISEK_2024_Bericht
Veitsbronn_ISEK_2024_Anhang-1-Karten
Veitsbronn_ISEK_2024_Anhang-2-Beteiligung

 


Verkehrsüberwachung

Sprechzeiten: montags 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Telefon: 0911 75208-132

E-Mail: verkehr.ueberwachung@seukendorf.de

 


Verkehrsrechtliche Anordnung

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist eine offizielle Entscheidung der zuständigen Verkehrsbehörde. Sie legt fest, wie der Verkehr an einer bestimmten Stelle geregelt werden muss.

Zum Beispiel kann die Behörde anordnen:

  • eine Straße wegen Bauarbeiten zu sperren
  • eine Umleitung einzurichten
  • ein Tempolimit aufzustellen
  • eine Baustelle mit Verkehrszeichen abzusichern
  • eine Einbahnstraße einzurichten

Wer benötigt sie?

Eine verkehrsrechtliche Anordnung braucht man vor allem, wenn man eine Straße oder den Verkehr wegen einer Maßnahme verändern oder einschränken möchte.

Typische Beispiele sind:

  • Baufirmen, die auf oder neben einer Straße arbeiten
  • Kommunen oder andere Straßenbaulastträger, die Bauarbeiten durchführen
  • Veranstalter, wenn eine Veranstaltung den Straßenverkehr beeinflusst
  • Versorgungsunternehmen, wenn sie Leitungen im Straßenbereich verlegen oder reparieren

Wer auf einer öffentlichen Straße arbeitet oder dort etwas macht, wodurch der normale Verkehr beeinflusst wird, braucht häufig eine verkehrsrechtliche Anordnung. Sie sorgt dafür, dass Verkehrsteilnehmer und Beschäftigte sicher sind und klar geregelt ist, wie der Verkehr weiterläuft.

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist zwei Wochen vor dem benötigten Zeitraum schriftlich beim Bauamt zu beantragen. Nutzen Sie gerne den Online Service über das Bürgerserviceportal oder unser Formular welches Sie hier finden.

Bitte nutzen Sie hierfür folgendes Formular:

ANTRAG Verkehrsrechtliche AO mit Sondernutzung und Veranstaltungen_ausfüllbar.pdf

 


Sondernutzungserlaubnis

Die Sondernutzungserlaubnis regelt die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über den normalen Verkehr hinausgeht (z. B. Verkaufsstände, Werbeträger, Veranstaltungen etc.).

Erlaubnispflicht:

  • Eine Sondernutzung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig
  • Die Erlaubnis:
    • muss schriftlich beantragt werden
    • ist widerruflich und kann befristet sein
    • ersetzt keine anderen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung)
    • kann an Gebührenzahlung geknüpft sein

Ausnahmen – erlaubnisfreie Sondernutzung:

Einige Nutzungen brauchen keine Erlaubnis, z. B.:

  • genehmigte Gebäudeteile (z. B. Balkone)
  • bestimmte Veranstaltungen
  • Weihnachtsschmuck (bis 20 cm Überhang)
  • Nutzungen über 7 m Höhe ohne Baumbeeinträchtigung

Aber: Diese Nutzungen können untersagt oder eingeschränkt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung gefährden.

Wer ist Sondernutzer?

  • Der Antragsteller (Erlaubnisnehmer)
  • der tatsächliche Nutzer
  • derjenige, in dessen Interesse genutzt wird

Auch Eigentümer oder Bauherr bei Bauvorhaben sind mitverantwortlich.

Antragstellung:

  • Antrag muss schriftlich, spätestens zwei Wochen vorher bei der Bauverwaltung eingereicht werden
  • Bei Baumaßnahmen: zusätzlich Lageplan
  • Antrag gilt als genehmigt nach 3 Monaten, wenn keine Entscheidung erfolgt

Versagung, Einschränkung, Widerruf

Keine Erlaubnis bei z. B.:

  • Gefährdung von Verkehrssicherheit
  • Verstoß gegen Vorschriften
  • Werbung, Betteln, Alkoholgenuss im öffentlichen Raum ohne Genehmigung

Erlaubnis kann widerrufen werden, z. B.:

  • bei nachträglicher Gefährdung
  • bei Verstoß gegen Auflagen

Pflichten bei Sondernutzung

  • Anlagen müssen sicher, regelkonform und gepflegt sein
  • Zugänge zu Versorgungsleitungen sind freizuhalten
  • Anpassung oder Entfernung bei Änderungen am Straßenkörper

Beendigung der Sondernutzung

  • Ende muss angezeigt werden (auch bei vorzeitigem Abbruch)
  • Ohne Anzeige gilt die Nutzung erst bei Kenntnisnahme der Gemeinde als beendet

Beseitigung und Wiederherstellung

  • Nach Beendigung: Anlagen entfernen und Straße im Originalzustand wiederherstellen
  • Gemeinde kann Art der Wiederherstellung bestimmen

Haftung und Kosten

  • Sondernutzer haftet für Schäden, auch Folgeschäden
  • Gemeinde kann Versicherung verlangen
  • Kosten (z. B. für Reinigung oder Wiederherstellung) trägt der Nutzer

Gebühren

  • Es fallen Sondernutzungsgebühren und ggf. Verwaltungsgebühren an
  • Nichtzahlung kann zum Widerruf führen

Ordnungswidrigkeiten

  • Verstöße gegen die Satzung (z. B. Nutzung ohne Erlaubnis, Missachtung von Auflagen) können mit Geldbußen geahndet werden

 

Die Sondernutzungssatzung sowie die Sondernutzungsgebührensatzung finden Sie hier:

Sondernutzungssatzung SNS vom 17.07.2025 gültig ab 01.10.2025.pdf

Sondernutzungsgebührensatzung SNGS vom 17.07.2025 gültig ab 01.10.2025.pdf

 

 

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