Bürokratieabbau – Überarbeitung bzw. Streichung von Regelungen
Im Rahmen der Bayerischen Modernisierungsgesetze werden aktuell zahlreiche Regelungen durch den Bayerischen Landtag überarbeitet, was auch Auswirkungen auf kommunale Vorschriften hat.
In Umfragen wird Bürokratieabbau regelmäßig mit großer Mehrheit befürwortet.
Geht es dann um einzelne konkrete Lebensbereiche und deren Regelung, sieht es oft schon anders aus.
Verschiedene Änderungen wurden auch vom Gemeinderat Veitsbronn im Sommer 2025 beschlossen.
Zahl der geforderten Stellplätze (Autos)
In unserer Gemeinde wurden in den letzten Jahren bei Neubauten drei Stellplätze gefordert, wenn die Wohnungsgröße 100,00 qm und aufwärts betrug.
Durch geänderte Vorgaben des Freistaates dürfen bei Neubauten nur noch maximal 2 Stellplätze gefordert werden, egal wie groß die Wohnung ist.
Es gilt deshalb nun folgende Regelung:
1 Stellplatz bei Wohnungen kleiner als 50 qm, 2 Stellplätze bei Wohnungen größer als 50 qm.
Zahl der geforderten Stellplätze (Fahrräder)
Hier lautet die Antwort schlicht: keine.
Seitens des Gemeinderates wurde davon abgesehen, eine entsprechende Satzungsregelung zu erlassen.
Freiflächengestaltung
Die erst im Jahr 2021 eingeführte Freiflächengestaltungssatzung müsste überarbeitet werden. Ziel ist es weiterhin, dass keine neuen „Schottergärten des Grauens“ entstehen.
Jedoch beschränken sich die Vorgaben nun auf das, was zu vermeiden ist und nicht auf das, was umzusetzen ist (Ausnahme: bspw. Garagendächer und deren Begrünung, alternativ Nutzung für Solarenergie).
Spielplätze auf Privatgrundstücken
Hier gab es bereits in der Vergangenheit und auch noch weiterhin die Möglichkeit Vorgaben für Spielmöglichkeiten auf Privatgrund zu erlassen.
Der Gemeinderat machte hiervon bislang keinen Gebrauch und wird dies auch weiterhin nicht tun.
Einfriedungen
Aus formellen Gründen musste die bisherige Einfriedungsverordnung aufgehoben werden.
An Stelle des Erlasses einer praktisch inhaltsgleichen Einfriedungssatzung entschied sich der Gemeinderat gegen eine Neuregelung. Damit gelten zukünftig die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung bzgl zulässiger Gestaltung und Höhe von Einfriedungen.
Wichtig dabei jedoch: trifft ein Bebauungsplan Regelungen zur Ausgestaltung von Einfriedungen, so gilt dies im jeweiligen Bebauungsplanbereich auch weiterhin. Diese gebietsgezogenen Regelungen haben unverändert Gültigkeit!
Der genaue Wortlaut der einzelnen Regelungen findet sich auch auf www.veitsbronn.de -> Rathaus -> Satzungen & Verordnungen.